AIA-Rechtsprechung - Bauüberwachung heißt: Mängel verhindern
Ein Architekt, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist, muss durch die Anleitung der Handwerker für eine mangelfreie Ausführung sorgen. Dabei genügt es nicht, bereits entstandene Mängel festzustellen und auf deren Beseitigung zu dringen. So entschieden unlängst Richter des OLG Celle.
Der Fall: Falscher Ringanker-Einbau und fehlender Witterungsschutz
Bei der Errichtung von Doppelhäusern hatte das beauftragte Bauunternehmen einen Ringanker falsch eingebaut. Außerdem war es zu Feuchtigkeitsschäden am Dachstuhl gekommen, weil der Bauherr aus Kostengründen auf einen Witterungsschutz verzichtet hatte. Nun verlangte der Bauherr vom Architekten einen Schadenersatz von rund 64.000 Euro. Der Architekt wandte ein, dass es ausreichend gewesen sei, gemeinsam mit dem TÜV die Mängel festzustellen und gegenüber dem Bauunternehmen zu rügen.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof teilte ein diesbezügliches Urteil des OLG. Die Richter des OLG Celle befanden in dieser Sache den Architekten deutlich stärker in der Pflicht. Im Rahmen der beauftragten Bauüberwachung hätte er den fehlerhaften Einbau des Ringankers von vornherein verhindern müssen, respektive ihn unmittelbar bemerken und rügen. Dann hätte er einen Baustopp verhängen müssen, um den Aufbau des Dachstuhls auf das fehlerhaft errichtete Obergeschossmauerwerk zu verhindern. Außerdem hafte der Architekt auch für den Feuchtigkeitsschaden, obwohl der Bauherr in der Planungsphase geäußert habe, dass er auf den Witterungsschutz verzichten wolle. Als dieser jedoch im Winterhalbjahr objektiv erforderlich wurde, wäre es eine weitere Pflicht des Architekten gewesen, den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass ein Witterungsschutz zur Vermeidung von Schäden unbedingt erforderlich sei. Das Fazit: Bauüberwachung heißt für den Architekten, das Baugeschehen aktiv zu leiten, um das werkvertragliche Erfolgsversprechen eines mängelfreien Bauwerks zu erreichen (OLG Celle, Beschluss vom 28.09.2016, Az. 7 U 77/16).
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