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AIA-Neue Medien - Wer haftet für illegale Up- und Downloads?

Die sogenannte „Störerhaftung“ bei offenen WLAN-Netzwerken soll nach einer Entscheidung der Bundesregierung bald wegfallen – damit haften die Betreiber der Netzwerke nicht mehr für eventuelles illegales Verhalten ihrer Gäste. Der BGH hat sich nun auch zu der Frage der Haftung bei privaten, gesicherten Netzwerken geäußert.

Der Fall: Illegaler Filmupload durch Unbekannte

Eine Frau sollte an eine Filmfirma einen Schadenersatz von 750 Euro zahlen, da ein Unbekannter über ihren Anschluss einen Film in eine Tauschbörse eingestellt hatte. Der WLAN-Anschluss war nach dem WPA2-Standard gesichert, jedoch war dieser aufgrund einer fehlerhaften Schlüsselgenerierung leicht zu knacken, was die Frau nicht wusste. Laut BGH-Urteil trifft die Inhaberin hier keine Schuld, eine Verschlüsselung mit WPA2 gilt als gängiger Standard (BGH, Urteil vom 24.11.2016, Az. I ZR 220/15).

Gäste müssen nicht belehrt werden

Bislang war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Anschlussinhaber ihre Gäste nicht immer überwachen können, was Aktivitäten im Netz angeht, sie jedoch zumindest über die rechtlich korrekte Benutzung des Anschlusses belehren müssen. Auch dies hat der BGH nun gekippt. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung sei eine Belehrung volljähriger Gäste nicht zumutbar (BGH, Az. I ZR 86/15).

Mit der Cyber Haftpflicht- und Eigenschadenversicherung der AIA sind Sie im Falle eines Angriffs auf Ihr System in Form von Viren oder anderen Attacken optimal abgesichert. Auch Schäden aufgrund einer nicht autorisierten Nutzung , Vervielfältigung oder Zerstörung von Dateien gelten als mitersichert.

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Agnieszka Nabben

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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