Honorarrecht - Abgemacht ist abgemacht: Auch bei Anrechnung von mitzuverarbeitender Bausubstanz
Treffen ein Bauherr und sein Architekt beim Bauen im Bestand eine Einigung über die anrechenbaren Kosten aus mitzuverarbeitender Bausubstanz, dann gilt dieser Preis. Eine nachträgliche Änderung der Summe ist einseitig nicht einfach so möglich, entschied das Oberlandesgericht München.
Der Fall: Bauherr bezweifelt Mitverarbeitung
Ein Architekt und sein Bauherr hatten sich bei einem Bauprojekt auf eine Summe von 650.000 Euro an anrechenbaren Kosten aus mitzuverarbeitender Bausubstanz geeinigt – und dies auch schriftlich im Architektenvertrag fixiert. Doch später wollte der Auftraggeber diese Summe nach unten korrigieren – er argumentierte, dass die mitzuverarbeitende Bausubstanz nur bei wenigen Leistungen eine Rolle gespielt habe.
Das Urteil
Doch das Oberlandesgericht München legte ein Veto ein. Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung der beiden Parteien auf die genannte Pauschale wirksam war – und das unabhängig von der Frage, ob die Summe tatsächlich zutreffend war. Schließlich sei der Auslegungsspielraum bei der Kostenermittlung sehr breit, die HOAI fordere nur, dass die Kosten „angemessen“ berücksichtigt werden. So konnte in diesem Fall der Bauherr die Kosten nicht in alleiniger Entscheidung reduzieren (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 20.09.2019, Az. 28 U 2914/17).
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