Haftung - Baukostenüberschreitung: Bauherr muss Pflichtverletzung beweisen – und einen Schaden
Dass Projekte sich im Laufe einer Planung verteuern, ist keine Besonderheit. Wenn ein Bauherr versucht, dem Architekten dazu eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, um Schadenersatz zu erhalten, trägt er dazu die Beweislast. Das Landgericht Flensburg lässt hier keinen Zweifel.
Der Fall: Umnutzung eines Wasserturms wird teuer
Die Bauherren planten den Kauf eines Wasserturms und seine Umnutzung in ein Wohngebäude. Der damit betraute Architekt erstellte eine anfängliche Kostenschätzung von rund 750.000 Euro, die er später anheben musste – auf rund 890.000 Euro. Daraus entwickelten sich zunehmend Spannungen zwischen den Parteien, die letztendlich in der Vertragsauflösung endeten. Das Projekt wurde dennoch gebaut, letztlich zu Baukosten von rund 1,13 Mio. Euro. Nun verklagten die Bauherren den Planer auf Schadenersatz, da er direkt auf diese Summe hätte kommen müssen und sie – so die Behauptung der Kläger – dann das Grundstück nicht erworben hätten. Ferner gaben sie an, dass der Wert des Turms hinter den tatsächlichen Kosten zurückbleibe, wodurch sie einen Schaden von rund 350.000 Euro erlitten hätten. Ferner seien sie nur knapp einer Insolvenz entgangen.
Das Urteil
Das Landgericht Flensburg wies dieses Ansinnen zurück. Unter anderem war für das Gericht wichtig, dass die Auftraggeber keinen tatsächlichen Schaden nachweisen konnten. Zum einen habe das Gebäude durch den Mehraufwand ja auch an Wert gewonnen. Zum anderen hätten die Bauherren nicht beweisen können, dass sie das Projekt nicht umgesetzt hätten, da ihre finanziellen Möglichkeiten nachweislich größer waren, als angegeben (Landgericht Flensburg, Urteil vom 10.07.2020, Az. 2 O 285/14 -noch nicht rechtskräftig-).
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