Vertragsrecht - Achtung, Rechnungsfrist: Wann ein Architektenvertrag ungültig wird
Das deutsche Steuerrecht sieht eine sechsmonatige Frist zur Rechnungsstellung von steuerpflichtigen Leistungen vor. Überschreitet ein Planer diese Frist, kann sein Vertrag nichtig und die Arbeit zur Schwarzarbeit werden – mit unangenehmen Folgen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf zeigt sich streng.
Der Fall: Gegenleistung statt Honorar
Ein Architekt hatte für einen Kunden gearbeitet, der als Investor selbst auch Bauleistungen anbot. So vereinbarten beide Parteien eine Bezahlung der Planungsarbeiten nur zum Teil durch ein Honorar, und zum anderen Teil durch kostenlose Baumaßnahmen am Wohnhaus des Planers. Doch beide zerstritten sich und der Auftraggeber kündigte den Vertrag. Erst dann stellte der Architekt eine Rechnung.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand die lange Zeitdauer von über sechs Monaten zwischen Rechnung und Erbringen der Leistungen – in Kombination mit der Bezahlungsverabredung – als einen Beweis dafür, dass die Parteien außerhalb der steuerlichen Rechtsordnung bleiben wollten, ergo Schwarzarbeit. Planer müssen binnen eines halben Jahres ihre erbrachten Leistungen abrechnen. Auch Verabredungen zu einer späteren Rechnungsstellung sind nicht zulässig und machen den Architektenvertrag nichtig (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020, Az. 22 U 73/20).
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