Honorarrecht - Es kommt Besuch: Baustellensicherung hat Priorität – deren Honorierung aber auch
Geplante Baustellenbesuche müssen organisiert und abgesichert werden, je nach Absprache auch vom bauüberwachenden Planer. Jedoch gilt Vorsicht in puncto Honorar: Dies sind keine HOAI-Grundleistungen.
Die Baubesichtigung
Wenn der Bauherr die Presse oder politische Gremien einlädt, oder ein Richtfest durchführt, müssen alle Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Für Planer gilt hier die Beratungspflicht. Sind ergänzende temporäre Maßnahmen nötig, wie etwa gesicherte Wege, Absturz- oder Baugrubensicherungen, müssen diese geplant, umgesetzt und finanziert werden. Dies ist keine Grundleistung der HOAI, darum sollten Architekten immer eigene Honorarvereinbarungen dafür treffen – gleiches gilt auch für die Organisation von Richtfesten.
Der Umbau im Betrieb
Ähnlich verhält es sich mit Umbaumaßnahmen, die im laufenden Betrieb von Gebäuden durchgeführt werden. Geschieht dies vielleicht sogar in mehreren Bauabschnitten, müssen Rettungswege, Zufahrten & Co immer wieder neu geplant und organisiert werden. Auch hier gilt: keine Grundleistung, gesondertes Honorar!
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Janine Destabele
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