Haftung - Arbeit des Fachplaners nicht überprüft – muss der Architekt haften?
Grundsätzlich darf sich ein Architekt auf die Arbeit seines Tragwerkplaners verlassen. Wenn dieser jedoch trotz mehrfacher Erinnerung eines externen Projektbeteiligten eine falsche Statik liefert, kann der Architekt dennoch haften müssen. Oberlandesgericht München und BGH mahnen zur Sorgfalt.
Der Fall: Architekt übernimmt mangelhafte Statik
Ein Bauherr wollte ein bestehendes Firmengebäude aus einem Stahlcontainersystem aufstocken lassen. Dazu entwarf ihm sein Architekt eine Konstruktion mit Pultdach. Diesbezüglich hatte das Containerunternehmen mehrfach darauf hingewiesen, dass durch diese Bauweise die Typenstatik der Container ihre Gültigkeit verliere und eine neue, komplette Objektstatik erstellt werden müsse, wofür das Unternehmen auch ein Angebot schrieb. Der Architekt leitete dieses Angebot nur an seinen Tragwerksplaner weiter, fragte aber nicht weiter nach. Der Fachplaner unterließ es, eine neue Statik zu erstellen und reichte die bestehende Typenstatik ein, die der Architekt wiederum übernahm. Das Resultat: Schäden an der Konstruktion.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht München beschäftigte sich mit der Frage der Haftung. So betonte das Gericht, dass sich ein Architekt auf die Expertise seines Fachplaners verlassen dürfe, eine fachspezifische Überprüfung sei im Normalfall nicht angebracht und mangels Fachkenntnissen oft nicht möglich. Doch im vorliegenden Fall seien mehrfache und eindeutige Hinweise an den Architekten gerichtet worden, dass die vorliegende Statik neu erstellt werden müsse. Hier hätte dieser reagieren und seinerseits beim Fachplaner konkret nachfragen müssen. Durch die Unterlassung entstand ein mangelhaftes Ergebnis, für das der Architekt haften musste – auch mit letztinstanzlicher Billigung des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2020, Az. VII ZR 23/18).
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