Berufsrecht - Überschuldet und kein Konzept? Das spricht nicht für Zuverlässigkeit.
Ist ein Architekt überschuldet und kann kein schlüssiges Sanierungskonzept vorlegen, kann zu Recht angenommen werden, dass er nicht die nötige Zuverlässigkeit für seine Berufsausübung mitbringt. Eine Löschung aus der Architektenliste ist damit gerechtfertigt, sagt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Der Fall: Überschuldeter Architekt aus Liste gelöscht
Ein Architekt war mit mindestens zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft verzeichnet. Darunter waren auch nicht erfüllte Forderungen des Versorgungswerks zu finden. Daher ging die zuständige Architektenkammer von einer Überschuldung aus und sprach dem Mann die für die Berufsausübung nötige Zuverlässigkeit ab – inklusive Löschung aus der Architektenliste. Der Planer wehrte sich mit dem Argument, er habe noch zu realisierende Honoraransprüche.
Das Urteil
Doch das reichte dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht aus. Es befand die Annahme der Kammer und die daraus resultierende Löschung für gerechtfertigt. Um die Vermutung der Unzuverlässigkeit zu entkräften, hätte der Architekt beispielsweise ein tragfähiges Sanierungskonzept vorlegen können, das einen verbindlichen und von den Gläubigern akzeptierten Tilgungsplan enthält. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass eine Löschung aus der Architektenliste keinem Berufsverbot gleichkomme, da der Planer ja seine wesentlichen Aufgaben auch als Angestellter erfüllen könne (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2020, Az. 4 B 673/19).
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