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AIA-Honorar - Richter hielten überhöhtes Honorar für sittenwidrig und unwirksam

Das Landgericht Kiel verurteilte das 2,68-fache Honorar des HOAI Mindestsatzes als sittenwidrig und folglich unwirksam (22.03.2013, Az. 11 0 295/12). Doch daraus lässt sich keine Verallgemeinerung generieren.

Der Fall:
In einem laut LG Kiel fälschlich als Dienstleistungsvertrag bezeichneten Vertrag, in dem faktisch Grundleistungen nach HOAI vereinbart waren, war für die Planung eines Doppelhauses ein Honorar von ca. 31.700 Euro vereinbart. Allerdings beruhten die anrechenbaren Kosten von rund 240.000 Euro auf einer reinen Annahme zum Verkehrswert des Gebäudes.

Das Urteil:
Auf maximal 85.000 Euro schätzen die Richter hingegen diese Kosten. Die mit dem 2,68-fachen oberhalb des Mindestsatzes als zu hoch eingestufte Honorarvereinbarung hielten sie zudem für sittenwidrig und somit unwirksam. Die Bauherren konnten Honorar zurückfordern.

Tipp:
Die vom LG Kiel beanstandete Honorarhöhe bezog sich auf den Mindestsatz. Nach HOAI orientiert sich ein überhöhtes Honorar jedoch am Höchstsatz, der bei bestimmten Baumaßnahmen gar nicht definiert werden kann. Denken Sie bei aus dem Urteil resultierenden Honorardiskussionen daran, dass es immer auf den Einzelfall ankommt.

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