AIA-Honorar - Fehlende Bausummengrenze rechtfertigt keine Überschreitung des Kostenrahmens
Ein Architekt muss die Kostenvorstellungen des Bauherrn berücksichtigen. Andernfalls muss er laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2013 auf sein Honorar verzichten (Az.: VII ZR 230/11).
Der Fall:
Nach Beauftragung eines Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus hatte der vermeintliche Bauherr von einer Realisierung des Bauvorhabens Abstand genommen, da die Baukosten den Kostenrahmen um fast das Doppelte überstiegen hätten. Mit dem Argument, der Entwurf sei dadurch unbrauchbar, honorierte der Auftraggeber die von dem Architekten erbrachten Planungsleistungen nicht. Der Planer ging daraufhin vor Gericht.
Das Urteil:
Der BGH teilte die Meinung der Vorinstanzen, die dem Architekten aufgrund einer nicht vereinbarten Bausummenobergrenze weitgehend Recht gegeben hatten, nicht. Denn bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung müsse ein Architekt unter Berücksichtigung der Kostenvorstellungen des Bauherrn den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben umreißen. Die dem Auftraggeber gegenüber geäußerten Kostenvorstellungen seien auch ohne Benennung einer präzisen Bausummenobergrenze grundlegend, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.
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