AIA-Hinweis - Mängelverjährung: Bei Fotovoltaik zählt die Bodenständigkeit
Im Vergleich zu Modulen einer Freiland- Fotovoltaikanlage verjähren Ansprüche auf Mängelbeseitigungen bzw. Schadenersatz einer auf dem Dach eines Gebäudes installierten Fotovoltaikanlage früher. Diesen Beschluss fasste das Oberlandesgericht Schleswig am 26.08.2015 (Az. 1 U 154/14).
Begründet wurde der Beschluss mit dem Argument, dass die Anlage auf dem Dach nicht unmittelbar mit dem Erdboden verbunden sei und sie weder auf die Konstruktion noch auf den Bestand, die Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes Einfluss habe. Da es sich somit nicht um ein Bauwerk handele, verjähren Mängel nach maximal drei Jahren.Bei Freiland-Fotovoltaikanlagen liegt die Frist bei fünf Jahren.
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