AIA-Hinweis - Drum prüfe, wer sich "ewig" bindet, ob sich bei Trennung eine kluge Lösung findet
Wer denkt bei Gründung einer GbR, GmbH oder Partnerschaft schon daran, dass diese unter Umständen nicht auf Dauer funktioniert. Doch zwecks Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten sollte man entsprechend vorbeugen.
Das Ausscheiden oder gar der Tod eines Partners oder Gesellschafters, die Auflösung des gesamten Konstrukts oder andere mögliche Einbrüche in das Geschäftsmodell sollten bereits bei Gründung vertraglich geregelt, resp. bei bestehenden Verträgen ergänzt werden. Dabei helfen u.a. gut durchdachte Fortsetzungsklauseln, die bspw. den späteren Verkauf von grundsätzlich frei veräußerlichen Geschäftsanteilen einer GmbH regeln. Dem bietet die Vinkulisierungsklausel Einhalt, die das Eintreten eines ungeliebten Außenstehenden in das Unternehmen verhindert. Die daran geknüpfte erforderliche Zustimmung der anderen Gesellschafter ist genau zu definieren. Andienungsrechte, die oft mit der Vinkularisierungsklausel verknüpft werden, verpflichten den veräußerungswilligen Gesellschafter zu einem Erst-Angebot seiner Anteile an die übrigen Gesellschafter. Die damit verbundenen Bedingungen müssen unbedingt detailliert vertraglich fixiert werden. Der Todesfall eines Gesellschafters, dessen Anteile normalerweise seinen Erben zufallen, kann im Sinne des geschäftlichen Konstrukts mit einer Abtretungspflicht der Erben vertraglich geregelt werden.
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