AIA-Haftung - Ehrenamtliche Architektenleistung: Spenden Sie Ihr Honorar - nicht Ihre Architektenleistung
Erbringt ein Architekt innerhalb eines Ehrenamts kostenlos eine Leistung, steht er beim Auftreten von Mängeln genauso in der Pflicht wie bei honorierten Leistungen. Im Übrigen verstößt er damit gegen die preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI.
Nach der kostenlosen Betreuung einer kleinen Umbaumaßnahme des Pfarrgemeindesaals wollte die Pfarrgemeinde den für sie ehrenamtlich tätigen Architekten für einen durch Baumängel bedingten Schaden ersatzpflichtig machen. Die zuständige Architektenkammer klärte den Architekten auf, dass sein Verzicht auf Honorar ihn tatsächlich nicht aus der Verantwortung befreie. Denn aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung für den Bauherrn erfolgen auch unbezahlte Architektenleistungen auf der Basis einer rechtlichen Bindung der Beteiligten, welche die Schadenersatzverpflichtung beinhalt. Die Kammer warnte auch davor, dass es sich bei der Erbringung unbezahlter Planungsleistungen um eine Extrem-Unterschreitung der Mindestsätze handele, mit denen ein Verstoß gegen die preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI begangen würde. Zur Vermeidung daraus resultierender wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen rät sie zu ordnungsgemäß vereinbarten und abgerechneten Planungsleistungen; das erhaltene Honorar könne man dem Auftraggeber besser im Nachhinein spenden.
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