AIA-Haftung - Änderung der DIN-Norm: Der Architekt muss kein Hellseher sein
Architekten wird eine große vorausschauende Gabe abverlangt, aber hellseherische Fähigkeiten müssen sie nach Auffassung des Oberlandesgerichts München nicht haben. Ändert sich während der Gewährleistungsphase die DIN-Norm, hat diese Fassung keine Gültigkeit für auftretende Baumängel (Urteil vom 15.01.2015, Az. 9 U 3395/14).
Der Fall:
Auf der Grundlage einer während der Gewährleistungsphase geänderten DIN-Norm wollte ein Bauherr den mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten für aufgetretene Baumängel schadenersatzpflichtig machen. Das OLG München konnte jedoch kein Verschulden des Architekten feststellen, da er die während des Leistungszeitraums und bis Abschluss des Bauvorhabens gültige DIN-Norm erfüllt hatte. Die Änderung war er zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten.
Das Urteil:
In diesem eindeutigen Fall fiel die Urteilsfindung nicht schwer. Dennoch sollten Architekten ihr Wissen um den gültigen Stand der Technik immer aktualisieren. Das hat die Rechtsprechung in vielen Fällen klargestellt.
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