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Hier führen wir einige Schadenbeispiele auf.
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Schiefgegangen!
Was war passiert?
Bei der Errichtung eines neuen Gebäudes wurde die Baugrube ca. 1 Meter zu tief ausgehoben. Architekt, Statiker und Unternehmer beschlossen, die Baugrube mit dem Aushubmaterial wieder entsprechend aufzufüllen. Nach Fertigstellung des Objektes kam es zu einer erheblichen Schiefstellung des Gebäudes. Ein hinzugezogener Sachverständiger empfahl den Totalabriss des neuen Gebäudes und es drohte ein Schaden von über 800.000 €. Architekt (nur bis 150.000 € versichert), Statiker (nur bis 250.000 € versichert) und Unternehmer schoben sich gegenseitig die Verantwortung für den Schaden zu, so dass neben dem hohen Schaden ein langwieriger Rechtsstreit des Bauherrn mit den Beteiligten drohte.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Der Versicherung von Architekt und Statiker schlug statt des Totalabrisses eine Sanierung über eine Spezialfirma vor. Diese Firma war in der Lage durch hydraulisches Anheben des Gebäudes und nachträgliche Einbringung einer Pfahlgründung in den Bauuntergrund das Haus gerade zu richten und zu stabilisieren. Alle Beteiligten waren einverstanden. So konnte die Sanierung in verhältnismäßig kurzer Zeit für ca. 250.000 € erfolgreich durchgeführt werden und alle Beteiligten von diesem Vorgehen profitieren:
Der Bauherr konnte in seinem neuen Haus wohnen bleiben und musste nicht über mehrere Monate den Abriss und die erneute Fertigstellung seines Gebäudes abwarten. Ein jahrelanger, teurer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang für alle Beteiligten konnte vermieden werden. Architekt, Statiker und Unternehmer profitierten davon, dass der Schaden auf etwa ein Viertel begrenzt und einvernehmlich untereinander aufgeteilt werden konnte.
Zum Abschluss der gelungenen Sanierung unternahmen alle Beteiligten eine gemeinsame Bootsfahrt - ein schönes Beispiel dafür, dass mit einer intelligenten Lösung und einer vernünftigen Verständigung der Baubeteiligten die Schadenbeseitigung schneller und besser erreicht werden kann.
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Aus Alt mach Neu – und alles ist vorbei!
Was war passiert?
Ein Architekt erhielt von einem Bauherrn den Auftrag für die Sanierung eines im Aussenbereich gelegenen Gebäudes. Die Behörde genehmigte eine auf die notwendigen Arbeiten begrenzte Sanierung „von Wand zu Wand“. Als der Architekt nach Beginn der Sanierungsarbeiten zur Baustelle kam, war das gesamte Gebäude nahezu vollständig abgebrochen, weil der Abbruchunternehmer die Gebäudesubstanz für nicht mehr sanierungsfähig hielt. Mit dem Abbruch war der Bestandsschutz für das alte Gebäude erloschen. Gleichwohl wurde an gleicher Stelle ein neues Haus errichtet. Als die Behörde davon erfuhr, wurde der Rückbau des bereits über den Rohbau hinaus neu errichteten Gebäudes angeordnet. Der Bauherr nahm die Rückbauverfügung widerspruchslos hin und ließ den Neubau entfernen. Damit hatte der Bauherr nicht nur das bisherige Gebäude verloren; auch seine Investitionen in das neue Gebäude waren vergebens.
Wie konnte die Versicherung helfen?
In einem anschließend vom Bauherrn gegen den Architekten und den Unternehmer eingeleiteten gerichtlichen Verfahren wurde sowohl über die Höhe des Schadens als auch über die Verantwortlichkeiten gestritten. Der Versicherer des Architekten erteilte Kostendeckungsschutz für die Abwehr der gegen den Architekten gerichteten Klage. Bei Gericht konnte schließlich ein Vergleich erreicht werden, an dem sich der Versicherer für den Architekten mit einem Betrag von 65.000 € beteiligte. Dabei wurde zu Lasten des Bauherrn berücksichtigt, dass dieser sich nicht gegen die Rückbauverfügung der Behörde gewehrt hatte. So war unklar geblieben, ob die Entscheidung der Behörde überhaupt rechtens und der Neubau nicht doch hätte bestehen bleiben dürfen. Der Unternehmer beteiligte sich an den Abrisskosten. Dem Architekten hingegen hätte klar sein müssen, dass mit dem vollständigen Abbruch des Altgebäudes der Bestandsschutz erlischt und vor Beginn des Neubaus eine Genehmigung hätte eingeholt werden müssen.
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Ach du lieber Gott!
Was war passiert?
Bei einer Großbaumaßnahme zur Errichtung eines Gebäudekomplexes mit Wohnungen und Geschäftsräumen musste der Baugrubenaushub in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer bereits vorhandenen Bebauung mit einer Kirche vorgenommen werden. Nach Vorgabe des Statikers wurde ein sog. Berliner Verbau ausgeführt. Kurze Zeit später reklamierte die zuständige Kirchengemeinde erhebliche Rissschäden am Kirchengebäude. Diese wurden auf die unsachgemäße Abfangung der Baugrube zurückgeführt. Es wurde festgestellt, dass der Aushub nicht nur tiefer als geplant erfolgt ist, sondern die Absicherung insgesamt anders, z.B. mittels aufwändiger Pfahlgründung hätte ausgeführt werden müssen.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Die Versicherung konnte der Forderung nach einer Totalsanierung des Kirchengebäudes erfolgreich entgegenhalten, dass bereits vor Beginn der Baumaßnahme zahlreiche Risse an der Kirche vorhanden waren und nur teilweise ein Ursachenzusammenhang zu der fehlerhaften Baugrubensicherung bestand. Ferner konnte die Versicherung in Verhandlungen mit dem Tiefbauunternehmen eine Beteiligung an dem Schaden erreichen, und so letztendlich den auf den Statiker entfallenden Anteil am Schaden deutlich reduzieren – reguliert wurden aber immerhin noch 200.000 €.
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Falsche Lage? Dann droht Klage!
Was war passiert?
Bei der Errichtung eines neuen Einfamilienhauses kam es aufgrund einer fehlerhaften Absteckung der Gebäudelage in der Baugrube zu einer geringfügigen Unterschreitung des Grenzabstandes zum Nachbarn. Der Fehler wurde erst bemerkt, als der Keller bereits im Rohbau errichtet war. Der Nachbar verlangte daraufhin den Rückbau des Kellers.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Zunächst versuchte die Versicherung des Architekten mit dem Nachbarn über eine Abfindung unter Beibehaltung der falschen Lage des Gebäudes zu verhandeln. Dies lehnte der Nachbar jedoch ab und drohte mit einer Klage. Daraufhin verhandelte die Versicherung mit dem Bauherrn und erhielt dessen Zustimmung zu einem Sanierungsversuch, bei welchem der Keller von einer schweren Raupe mit Ketten in die richtige Position gezogen werden sollte. Der Versuch gelang. Der Versicherer gewährte zudem dem Bauherrn eine Verlängerung der Verjährung hinsichtlich möglich Risse an dem Keller infolge der Sanierung. Es hat jedoch in den Folgejahren keinerlei Beanstandungen gegeben.
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Erst Schummel, dann Schimmel
Was war passiert?
Bei einem Altbau sollte das Dachgeschoss ausgebaut und gedämmt werden, um es anschließend zu Wohnzwecken nutzen zu können. Zu diesem Zweck wurde eine Dämmung eingebaut, anschließend eine Dampfsperre aufgebracht und mit Gipskartonplatten verkleidet. Nach 2 Jahren stellte der Mieter einen modrigen Geruch fest. Untersuchungen ergaben, dass der ganze Dachraum hinter der Verkleidung mit Schimmel befallen war. Die Dampfsperre war an mehreren Stellen nicht luftdicht verklebt worden. Der ausführende Unternehmer hatte sie teilweise nur locker angeheftet. Zudem gab es bei den nachträglich verlegten Steckdosen zahlreiche Durchdringen der Dampfsperre. Die Wohnung musste geräumt und die gesamte Verkleidung und Dämmung zurückgebaut werden.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Im Hinblick auf die Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Schimmels auf das gesamte Gebäude musste eine sofortige Sanierung veranlasst werden. Da die Beteiligten (Unternehmen) sich gegenseitig die Verantwortung zuwiesen, übernahm die Versicherung des Architekten die Koordinierung. In Verhandlungen konnten die Firmen dazu bewegt werden, die Sanierung durch eigene Leistungen zu erbringen. Die Aufteilung der Haftungsquoten erfolgte anschließend. Da der Architekt sich ebenfalls zu einer Beteiligung bereit erklärte, konnte die Angelegenheit einvernehmlich geregelt werden.
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(K)eine runde Sache
Was war passiert?
Der Architekt hatte den Auftrag, für einen Bauherrn ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage zu planen. Nachdem das Gebäude nach den Plänen des Architekten errichtet worden war, beanstandeten die Erwerber, dass die Tiefgaragenzufahrt nur schwer bzw. gar nicht befahrbar sei. Ein Gutachter stellte fest, dass der notwendige Fahrradius für Standard-PKW nicht ausreichend war. Bei der nachträglichen Übertragung der theoretisch erforderlichen Fahrbahngasse in die Planunterlagen zeigten sich an mehreren Stellen Überschneidungen mit den Wänden des Gebäudes.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Der Versicherungsnehmer wandte zunächst ein, die fehlerhafte Ausführung habe dem Statiker und auch dem ausführenden Unternehmer auffallen müssen. Mit diesen Argumenten konnte er jedoch nicht durchdringen, da er gleichwohl mit seiner fehlerhaften Planung der Verursacher des Schadens blieb. Auch sein Hinweis, es habe ja nicht ausreichend Platz zur Verfügung gestanden, war unbeachtlich. In diesem Fall wäre es Aufgabe des Architekten gewesen, den Bauherrn eindringlich auf die Problematik hinzuweisen und nach alternativen Lösungen zu suchen. Die Erwerber drohten schließlich mit der Rückabwicklung der Kaufverträge und es war ein erheblicher Schaden zu befürchten. Die Versicherung konnte schließlich in Verhandlungen mit den Eigentümern erreichen, dass zwei von Ihnen gegen eine Abfindung sowie die Errichtung eines Stellplatzes außen vor dem Gebäude auf ihren Tiefgaragenstellplatz verzichteten. Damit war der Weg frei für den Abbruch einer Wand in der Tiefgarage und die Abfangung mit einer zusätzlichen Stütze, um so die erforderliche Fahrbahngassenbreite zu erreichen. Damit konnte die Tiefgaragenzufahrt von den übrigen Tiefgaragennutzern problemlos befahren und die verbliebenen Tiefgaragenstellplätze genutzt werden.
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Ganz schön schräg!
Was war passiert?
Ein exklusiver Neubau wurde an einer abschüssigen Straße errichtet. In das Gebäude wurde eine Doppelgarage integriert. Nach Fertigstellung stellte sich heraus, dass die Garage nicht mit dem VW Bus der Familie befahren werden konnte. Aufgrund der örtlichen Geländeverhältnisse ergab sich eine steile Zufahrt zur Garage die im Torbereich dazu führte, dass hohe Fahrzeuge, wie z.B. der VW Bus, mit dem Fahrzeugdach gegen die Garagendecke stoßen. Unter Hinweis darauf, dass der Architekt Kenntnis von dem Vorhandensein des VW Bus und dem Wunsch des Bauherrn hatte, die Garage für das Fahrzeug nutzen zu können, machte der Bauherr Ansprüche gegen den Architekten geltend.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Der Bauherr forderte die Herstellung des vertragsgemäß geschuldeten Zustandes, nämlich die Nutzung der Garage für den VW Bus. Da die Stadt nicht bereit war, einer Absenkung des Bürgersteiges vor der Garagenzufahrt zuzustimmen, bestand nur die Möglichkeit, von baulichen Veränderungen am fertiggestellten Objekt. Bei einer Erhöhung des Garagentores wäre das optische Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes und die Lichtverhältnisse innerhalb der Garage beeinträchtigt gewesen. Alternativ hätte das gesamte Gebäude, in welches die Garage integriert war in den rückwärtigen Grundstücksbereich versetzt werden müsste. In Verhandlungen mit dem Bauherrn konnte schließlich eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung gefunden werden, wonach sich der Bauherr gegen Zahlung eines einmaligen pauschalen Betrages von 32.500 € für abgefunden erklärte.
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Lange Leitung
Was war passiert?
Ein Gutachter für Gebäudeschäden und Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken hat im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein Wertermittlungsgutachten für ein zu versteigerndes Wohnhaus erstellt. Der Bieter, der das Objekt schließlich ersteigert hat, machte anschließend Schadensersatzansprüche gegen den Gutachter geltend, weil das Gutachten aus dem Zwangsversteigerungsverfahren fehlerhaft sei.
Insbesondere habe sich aus dem Gutachten nicht ergeben, dass die Stellplatzzufahrt für das ersteigerte Grundstück nur über ein Nachbargrundstück möglich ist und dass ein eigener Entwässerungsanschluss des Grundstücks an den öffentlichen Kanal fehlt.
Der Bieter hat schließlich Klage gegen den Gutachter erhoben und 25.000 € zzgl. noch festzustellender weiterer Schäden geltend gemacht.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Der Versicherer des Gutachters nahm das gerichtliche Verfahren auf und schaltete einen Rechtsanwalt zur Verteidigung gegen die Klage ein. Schließlich konnte bei Gericht ein Vergleich abgeschlossen werden, wonach 7.000 an den Bieter gezahlt wurden. Die Verfahrenskosten und der Vergleichsbetrag abzüglich Selbstbeteiligung wurden vom Versicherer übernommen.
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Kurzschlussreaktion!
Was war passiert?
Nach dem Kurzschluss einer Waschmaschine in einem Eigenheim entstand ein Brand, der die in der Maschine befindliche Wäsche im Wert von 400 Euro komplett zerstörte, sich in Teilen des Erdgeschosses ausbreitete und die Garderobe mitsamt einem teuren Nerzmantel erfasste. Das Feuer dehnte sich bis in die Küche mit ihrer von einem Tischler angefertigten, fest in das Eigenheim eingebauten Möblierung aus. Dabei wurden alle genannten Gegenstände bis zur Unbrauchbarkeit beschädigt.
Aufgrund der starken Qualm-Entwicklung musste die Inneneinrichtung des Hauses bei einem Zeitaufwand von ca. 20 Stunden gereinigt werden. 3.000 Euro wurden nach Schätzung eines Malermeisters für das Tapezieren und Streichen der betroffenen Räume fällig. Schließlich war das Haus aufgrund der starken Rauchentwicklung vorrübergehend unbewohnbar, so dass die Bewohner für eine Woche in ein Hotel ziehen mussten.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Da es sich laut den Versicherungsbedingungen der Wohngebäude- als auch der Hausratversicherung um einen Brandschaden handelte, waren beide Versicherungen eintrittspflichtig und übernahmen unterschiedliche Schadenspositionen.
Über die Hausratversicherung waren der Wert der Wäsche, die Reinigungskosten für die Inneneinrichtung des Hauses und die Hotelkosten abgedeckt. Für den Nerzmantel bestand eine Entschädigungsgrenze in Höhe von 20 % der Versicherungssumme. Die Wohngebäudeversicherung übernahm die Kosten für die Malerarbeiten und ersetzte die individuell angefertigte Küche, da diese als fest mit dem Gebäude verbundene Einrichtung dem Schutz dieser Versicherung unterlag.
Info:
Allein bei der Waschmaschine konnte die Versicherung nicht helfen, da sie nicht infolge des Brandes, sondern schon zuvor durch den Kurzschluss zerstört worden war, der eine nicht versicherte Gefahr darstellt.
Die Hotelkosten hätten auch über die Wohngebäudeversicherung geltend gemacht werden können, denn beim selbst bewohnten Eigenheim besteht diesbezüglich eine Doppelversicherung mit der Hausratversicherung. Einbauküchen, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, fallen unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung. -
Bandscheibe adé
Was war passiert?
Vergangene Woche hat Herr Mustermann im Garten gearbeitet. Dabei hat er schwere Steine zum Aufbau einer Hangbefestigung getragen. Beim Aufheben eines besonders schweren Steines verlor Herr Mustermann den Halt und fiel die steile Böschung herunter. Dabei fiel er so unglücklich, dass ihm die Bandscheibe zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel herausgesprungen ist. Herr Mustermann wurde sofort ins Krankenhaus gebracht und operiert. Nach Aussagen der Ärzte wird der Unfall ohne Spätfolgen bleiben.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Die Heilbehandlungskosten wurden über die Krankversicherung ersetzt. Glücklicherweise hatte Herr Mustermann zusätzlich noch eine Unfallversicherung abgeschlossen, die ihn vor den finanziellen Folgen eines Unfalls schützt.
In diesem Fall war die Unfallversicherung eintrittspflichtig, da der Schaden an der Bandscheibe nicht durch das Heben der schweren Steine, sondern durch den Sturz hervorgerufen wurde. Der Sturz erfüllt den Unfallbegriff im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen, da die Schädigung durch ein von außen auf den Körper wirkendes, unfreiwilliges Ereignis eintrat.
Als Versicherungsleistung aus der Unfallversicherung bekommt Herr Mustermann das Krankenhaustagegeld in Höhe von 50,00€ pro Tag. Dies gilt maximal 2 Jahre ab Unfalltag für die Dauer der stationären Heilbehandlung. Außerdem erhält er das abgeschlossene Genesungsgeld in Höhe von 50,00€ pro Tag bis maximal 100 Tage.
Info:
Die Leistungen in der Unfallversicherung können individuell vereinbart werden.
Das Krankenhaustagegeld wird für den Aufenthalt im Krankenhaus gezahlt. Für die gleiche Anzahl an Tagen erhält Herr Mustermann das Genesungsgeld.
Falls innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eine Invalidität (aufgrund des damaligen Unfalls) ärztlich festgestellt wird, kann Herr Mustermann auch noch eine entsprechende Invaliditätsleistung nach dem Grad der dauerhaften Beeinträchtigung erhalten.
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Über Wasser halten
Was war passiert?
Bei Austritt einer großen Menge Leitungswassers aufgrund eines Wasserzuleitungsrohrbruchs innerhalb eines selbstbewohnten Einfamilienhauses wurde der Keller überschwemmt.
Das 20 cm hoch stehende Wasser beschädigte die dort befindlichen Möbel und machte den lose verlegten Teppichboden unbrauchbar. Die Kellertüren aus Holz quollen auf, die Tapete in Fußbodennähe löste sich ab und die Wände wurden durchnässt.
Durch unverzügliche Information eines adäquaten Handwerkers und Abschöpfen des Wassers mit Eimern dämmten die Eigenheimbesitzer den Schaden vorbildlich ein.
Wie konnte die Versicherung helfen?
In Ergänzung mit der Hausratversicherung ersetzte die Wohngebäudeversicherung die Trocknung der Gebäudewände, die Malerarbeiten an den Wänden, die Materialkosten für die neue Tapete sowie die Handwerker- und Materialkosten zur Beseitigung des Rohrbruchs. Die Hausratversicherung kam für die Möbel und den Teppichboden auf, da dieser lose verlegt war. Fest verklebt wäre die Schadenregulierung über die Wohngebäudeversicherung erfolgt.
Beide Versicherungen übernahmen die Schadenminderungskosten, d.h. den Zeitaufwand der Eigentümer für das Abschöpfen des Wassers.
Info:
Zur Vereinfachung einer potentiellen Schadenbearbeitung bzw. -meldung, empfiehlt sich der Abschluss einer Hausrat- und Wohngebäudeversicherung bei derselben Versicherungsgesellschaft.
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Die Ruhe nach dem Sturm
Was war passiert?
Familie Mustermann verwirklicht ihren Traum vom Eigenheim. Nachdem der Rohbau fast fertig gestellt war, zog Sturm Ela an Pfingsten 2014 über das Neubaugebiet. Der Sturm hat einen erheblichen Schaden am Rohbau verursacht:
- Teileinsturz des Rohbaus
- Flutung durch Wasser und Schlamm
- Einsturz und Beschädigung des Baugerüstes
Wie konnte die Versicherung helfen?
Die Bauleistungsversicherung ersetzt den entstandenen Schaden durch den Sturm und trägt die entstandenen Kosten für die Trocknung des Rohbaus und Entsorgung des Schlamms.
Nicht versichert sind Schäden am Baugerüst.Info:
Die Bauleistungsversicherung (früher auch Bauwesenversicherung genannt) umfasst grundsätzlich alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Roh-, Aus- oder Umbau eines Gebäudes.
Mitversichert sind auch die als wesentliche Bestandteile einzubauenden Einrichtungsgegenstände, sowie Außenanlagen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle während der Bauzeit auf der Baustelle unvorhergesehenen eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen der Bauleistung oder sonstiger versicherter Sachen durch
- Höhere Gewalt, Elementarereignisse, ungewöhnliche Witterungseinflüsse wie Sturm, Hagel, Überschwemmungen
- Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit Dritter
- Handlungen unbefugter oder unbekannter Personen, insbesondere Diebstahl bereits eingebauter Teile
Der Versicherer erstattet die Kosten, die zur Schadenbeseitigung und zur Aufräumung der Schadenstätte aufgewendet werden müssen.
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Abenteuerspielplatz Baustelle
Was war passiert?
Zwecks Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten hat ein Bauherr die Baustelle seines neuen Eigenheims mit einem Bauzaun abgesichert. Zur weiteren Risikominimierung eines Unfalls sowie einer damit verbundenen Haftungs- Inanspruchnahme hat er zusätzlich die Schilder „Eltern haften für Ihre Kinder“ und „Betreten verboten“ angebracht.
Dennoch kletterten einige Grundschulkinder zur Erkundung des Baugrunds durch eine nicht komplett abgesicherte Stelle des Bauzaunes. Dabei rutschten zwei der Kinder in die bereits mit einer Bodenplatte versehene Baugrube; ein Kind brach sich dabei das Bein.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Das Aufstellen eines “Betreten verboten”- Schildes hat keinen Einfluss auf die Haftung eines Bauherren für Schäden, die anderen Personen oder Dingen auf seiner Baustelle zustoßen. Insbesondere Kinder finden Baustellen extrem spannend und lassen sich nicht durch ein Schild von einem Abenteuer abhalten. Glücklicherweise leistet die Bauherrenhaftpflichtversicherung für die geschädigten Personen, je nach individuellem Schädigungsgrad, bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Bei der Durchführung eigener Bauvorhaben bietet sie Versicherungsschutz bei gesetzlichen Haftpflichtansprüchen auf Grund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (bspw. schlechte Beschilderung, unzureichende Beleuchtung).
Info:
Selbst wenn andere am Bau Beteiligte für den Schaden verantwortlich sind, kann ein Geschädigter seine Ersatzansprüche in voller Höhe dem Bauherren gegenüber geltend machen, denn diesem obliegt die gesamtschuldnerische Haftung. Letztlich ist die Verkehrssicherungspflicht seine Aufgabe.
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Wenn die Natur ein Schnippchen schlägt
Was war passiert?
Zur Schaffung weiteren Wohnraums für die Kinder baute ein Ehepaar das Dachgeschoss aus. In diesem Zuge sollte auch eine Dämmung des Daches sowie eine Eindeckung mit neuen Ziegeln erfolgen. Glücklicherweise hatte das Paar die Wohngebäude- und Hausratversicherung rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme informiert und darüber hinaus eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen.
Da die vor Regen und Feuchtigkeit schützende Folie auf dem zwischenzeitlich abgedeckten Dach aufgrund eines schweren Unwetters mit Orkanböen und Starkregen abgerissen war, ergaben sich in allen Geschossen massive Feuchtigkeitseinbrüche. Die hohe Orkanstärke hatte sogar Teile des Dachgiebels herabstürzen lassen.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Die neu verbauten Bauteile im Dachbereich sowie die Schutzfolie wurden durch die Bauleistungsversicherung, die für Schäden an neu hergestellten Gewerken aufkommt, ersetzt.
Info:
Raten Sie Ihren Bauherren, vor Durchführung von Umbaumaßnahmen an einem Bestandsgebäude immer die Wohngebäude- und Hausratversicherung zu informieren. In gewissem Umfang kann die Altbausubstanz auch über die Bauleistungsversicherung mitversichert werden. Speziell für Umbauten lassen sich dabei diverse Risikomodule einschließen, die bspw. auch Brand, Blitzschlag, Explosion oder - beim Eingriff in die Statik - Ganz- oder Teileinsturz beinhalten.
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Keiner war‘s!
Was war passiert?
Aufgrund weiteren benötigten Wohnraums beschließt eine Familie, ihr Bestandsgebäude durch einen Anbau zu erweitern. Da der Eingangsbereich und das Treppenhaus des Bestandsbaus als ständiger Durchgang sowie teilweise auch als Arbeits- und Lagerraum für die Handwerksbetriebe zur Verfügung stehen müssen, schließt die Familie sicherheitshalber eine Bauleistungsversicherung inkl. Altbausubstanz ab. Zudem informiert sie die Wohngebäude- und Hausratversicherung über die geplanten Baumaßnahmen.
Trotz umfangreicher Schutzmaßnahmen wurden während der Umbauarbeiten durch einen der Handwerksbetriebe die Eichenholztreppe im Treppenhaus sowie die Haustür mit diversen Kratzern und Macken beschädigt. Leider konnte nicht festgestellt werden, welcher Handwerksbetrieb die konkreten Schäden verursacht hat, um diesen in Anspruch nehmen zu können.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Die Bauleistungsversicherung ersetzt die Schäden an der Neubausubstanz, bei denen kein Schadenverursacher ermittelt und haftbar gemacht werden kann. Die Versicherung ersetzte, auf Grund des Einschlusses der Altbausubstanz in der Bauleistungsversicherung, die beschädigte Tür und zahlte die Kosten der Schadenbeseitigung im Treppenhaus.
Info:
Im vorliegenden Fall wäre die Familie ohne eine Bauleistungsversicherung inkl. Altbausubstanz auf dem Schaden sitzen geblieben. Die ihr grundsätzlich zustehenden Schadensersatzansprüche hätte sie nicht erfolgreich durchsetzen können, da der Schadenverursacher faktisch nicht ermittelt werden konnte.
Ebenso hätte die Familie nicht auf eine Übernahme des Schadens durch die Wohngebäude- oder Hausratversicherung hoffen dürfen, weil die Beschädigung der Altbausubstanz durch Handwerksunternehmen keine versicherte Gefahr im Rahmen der Wohngebäude- und Hausratversicherung darstellt.
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Vorsorge statt Nachsorge!
Was war passiert?
Der Freund der Bauherren eines Eigenheims stolperte während des Helfens auf der Baustelle beim Tragen eines Zementsacks über Baugerümpel. Beim versuchten Abfangen des nachfolgenden Sturzes wurde seine rechte Hand von einem hochstehenden Nagel durchbohrt. Nach stationärer Behandlung und Operation der zudem gebrochenen Hand, war der kaufmännische Angestellte einen Monat lang arbeitsunfähig.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Der weitsichtige Bauherr hatte eine Bauhelferunfallversicherung abgeschlossen, die sowohl ihn selbst wie auch alle Bauhelfer auf dem Baugrundstück vor den finanziellen Folgen einer durch Unfall verursachten Arbeits- und Berufsunfähigkeit sowie ggf. vor Ansprüchen von Hinterbliebenen schützt. Daraus erhielt der Geschädigte für die stationäre Aufenthaltsdauer vereinbarungsgemäß pro Tag jeweils 20 Euro Krankenhaustage- und Genesungsgeld. Dieses Trostpflaster entschädigte ihn u.a. für den Eigenanteil an den Kosten des stationären Krankenhausaufenthalts, der in der gesetzlichen Krankenversicherung 10 Euro pro Tag beträgt.
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Sicher ins Ungewisse
Was war passiert?
Aufgrund eines schweren Bandscheibenvorfalls erlitt ein technischer Zeichner eine dauerhafte, mehr als 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Vorfall hatte er sich einer längeren stationären Behandlung unterziehen müssen.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Dank der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung erhält der zu 50% arbeitsunfähige Mitarbeiter des Architekturbüros rückwirkend mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.500 Euro. Die Beantragung erfolgte mittels des ärztlichen Gutachtens und des Entlassungsbericht des Krankenhauses.
Info: Legen Sie bei Ihrer Wahl der Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente die Basiskosten für Ihren Lebensstandard zugrunde. Als Berechnungsgrundlage dient das Nettoeinkommen.
Hinweis: Die private Berufsunfähigkeitsrente wird auf die staatliche Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit angerechnet.
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Er wollte doch nur spielen
Was war passiert?
Als für Freunde der Tochter, die zu Besuch kamen, um mit dem Labradorwelpen zu spielen, die Tür geöffnet wurde, rannte der kleine Hund stürmisch auf die Kinder zu. Dabei stürzte eines der Kinder samt Handy unglücklich zu Boden und das Display sprang entzwei. Durch den offenen Türspalt entwischte der Hund sodann auf die Straße und jagte ein Kind auf Inlinern. Als das Kind bei einem versuchten Ausweichmanöver stürzte, beschädigte es ein gerade erstmals zugelassenes Fahrzeug und erlitt darüberhinaus Knochenbrüche.
Wie konnte die Versicherung helfen?
Am Tag des Hundekaufs hatte die Familie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen, welche für die Reparaturkosten des Handys, Schmerzensgeld und die Schäden am geparkten Auto aufkam. Das war Glück im Unglück, denn ohne Versicherung hätten die Hundebesitzer, die verschuldensunabhängig haftbar sind, mit ihrem Privatvermögen für den Schadenersatz aufkommen müssen. Der beliebte Spruch „Er wollte doch nur spielen“ hätte ihnen wohl kaum geholfen.
Info
Der Halter eines Tieres haftet verschuldensunabhängig für einen durch das Tier verursachten Schaden. Für die Haftung ist es ausreichend, dass der Schaden auf der Verwirklichung eines vom tierischen Verhalten ausgehenden Risikos (sog. spezifische Tiergefahr) beruht; z.B. das Scheuen oder Durchgehen eines Pferdes; das Anspringen, Beißen eines Hundes. Das bedeutet, dass der Tierhalter auch bei nur mittelbarer Schadenverursachung des Haustieres haftbar gemacht wird.